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Regierungspräsidium Darmstadt
Standort Frankfurt
Gutleutstrasse 114
60327 Frankfurt am Main

Per E-Mail: is-geschaeftsstelle-f@rpda.hessen.de

Antrag der Fraport AG auf Errichtung und Betrieb eines Bodenlagers für PFC-belastete Abfälle
auf der Gemarkung der Stadt Mörfelden-Walldorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.g. Antrag erhebe ich folgende Einwände:

  1. Die Antragsunterlagen sind unvollständig, es fehlen wesentliche zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen.

1.1 Der Bescheid ihres Hauses an die Antragstellerin vom November 2018 zur Sanierung der vorhandenen Lagerbereiche, auf den im Antrag Bezug genommen wird, ist weder dem Antrag beigefügt noch sonst öffentlich einsehbar.
Die Kenntnis der darin enthaltenen Auflagen sowie der diese begründenden Sachverhalte ist aber unabdingbar, um die Angemessenheit des beantragten Vorgehens beurteilen zu können.

1.2 Die nur summarisch wiedergegebenen Ergebnisse vorhergehender Untersuchungen des Bodens auf dem Gelände der ehemaligen US Airbase reichen nicht aus, um den Sachverhalt nachzuvollziehen.
Die vorliegenden Ergebnisse müssen vollständig zur Verfügung gestellt werden.


2. Die Charakterisierung der zur Lagerung vorgesehenen Materialien ist unzureichend.

2.1 Bei den in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Bodenuntersuchungen wurden punktuell PFC-Belastungen gefunden, die um bis zu drei Größenordnungen über den Belastungen in anderen Bereichen lagen. Es gibt aber keinerlei Aussage darüber, was mit diesen extrem belasteten Materialien geschehen ist.
Das abzulagernde Material ist demgegenüber nur in relativ grobe Kategorien gegliedert, wobei die Kategorie der höchsten Belastung nach oben offen ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass darin Materialien enthalten sind, die eine deutlich höhere Belastung zeigen und eine andere Behandlung erfordern.

2.2 Die Charakterisierung der abzulagernden Materialien hinsichtlich anderer Schadstoffgehalte fehlt bzw. ist unzureichend.
Insbesondere fehlen genaue Aussagen zu Schadstoffen, die ebenfalls aus der vorhergehenden Nutzung des Geländes resultieren und deren Existenz dort bereits nachgewiesen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere Rückstände von Lösungs- und Reinigungsmitteln sowie weitere Kohlenwasserstoffe mit Schadstoffpotential.

2.3 Ergebnisse von Sickerwasser- und Brunnenwasser-Untersuchungen, die Hinweise auf die Vorgänge im Boden, insbesondere in den im Zuge der Maßnahme umzulagernden Bereichen, geben könnten, wurden nicht durchgeführt, nicht bekannt gegeben oder nicht ausreichend herangezogen.


3. Die Bewertung der von den vorhandenen Kontaminationen ausgehenden Gefahren entspricht nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik.

Nirgendwo im vorgelegten Antrag oder in den dazu vorgelegten Gutachten wird ausreichend darauf eingegangen, dass es in den letzten Jahren eine Reihe neuer Erkenntnisse über die Humantoxizität einzelner PFC bzw. der Stoffklasse als Ganzes gegeben hat, die bereits zu einer Neueinstufung einzelner Komponenten durch die Europäische Chemikalienagentur ECHA geführt haben. Im Juni vergangenen Jahres haben die EU-Umweltminister die EU-Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan zu entwickeln, der die Belastungen durch PFC soweit wie möglich reduzieren soll.
Eine angemessene Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gebietet es daher, bei der Festlegung der notwendigen Maßnahmen nicht nur teils Jahrzehnte alte Grenzwerte, sondern auch aktuelle gesicherte Erkenntnisse zu berücksichtigen.


4. Das Lagerkonzept ist insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Gestaltung nicht schlüssig.

4.1 Es fehlen alle Aussagen dazu, warum eine Bestandsdauer dieses Lagers von maximal fünf Jahren realistisch sein soll und welches Entsorgungskonzept für die temporär gelagerten Materialien zum Tragen kommen soll.
Angesichts der Tatsache, dass Deponieraum für PFC-belastete Materialien in ganz Europa extrem knapp bzw. nicht vorhanden ist, fehlt dieser zeitlichen Begrenzung jede Plausibilität.

4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, dass jede eingelagerte Materialeinheit maximal drei Jahre im Lager verbleiben soll, erst recht nicht plausibel. Auch fehlt eine klare Aussage dazu, mit welchen zusätzlichen Umlagerungsprozessen diese Vorgabe verbunden sein soll und welche zusätzlichen Belastungen dadurch entstehen.

 

5. Spezifische Umweltwirkungen der geplanten Lagerung wurden nicht ausreichend abgewogen.

Eine Aufschüttung von bis zu 24 Meter hohen Halden, verbunden mit einem nahezu permanenten Fahr- und Umlagerungsbetrieb, hat mit Sicherheit Auswirkungen auf die Naherholungsfunktion der benachbarten Waldgebiete. Auch mögliche Auswirkungen dieses Haldenbaus auf naheliegende FFH- und Trinkwasserschutz-Gebiete wurden nicht betrachtet.
Ein Verweis auf die im Rahmen der Planfeststellung 2007 durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ist hier völlig unzureichend, da in der Planfeststellung keinerlei Haldenbau vorgesehen war und die nun geplante Nutzung im Gegenteil der Planfeststellung eindeutig widerspricht.

 

Ich beantrage daher, den Antrag abzulehnen und die Antragstellerin zu verpflichten,

umgehend alle weiteren Aushubarbeiten auf dem kontaminierten Gelände einzustellen und ein adäquates abschließendes Entsorgungskonzept für die verschieden belasteten Böden, die bereits ausgehoben wurden, vorzulegen. Dabei sind alle vorkommenden Schadstoffe gründlich zu dokumentieren und zu berücksichtigen.

die bisher weitgehend ungesichert abgelagerten Aushubmaterialien umgehend auf dem Baugelände zu sichern und die bereits eingetretenen Kontaminationen durch die unsachgemäße Lagerung durch umfangreiche Messungen zu dokumentieren.
Für die am höchsten belasteten Aushubmaterialien bietet sich die Baugrube für Terminal 3 an, die über eine hinreichende Bodenabdichtung verfügt und deren Wände mit relativ geringem Aufwand angemessen gesichert werden können.

 

Hilfsweise beantrage ich, die Antragstellerin zu verpflichten,

die fehlenden Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen,

die bereits ausgehobenen Materialien so differenziert zu beproben, dass noch vorhandene Bereiche erhöhter Belastungen identifiziert und einer getrennten Behandlung zugeführt werden können, wobei alle Schadstoffe zu berücksichtigen sind,

nicht ausreichend beprobte Geländeteile differenziert zu untersuchen und ggf. noch notwendige Maßnahmen einzuleiten,

die Entwicklung der Grundwasserbelastung, ggf. auch durch Anlegen neuer Messstellen, umfassend zu dokumentieren,

für alle bereits ausgehobenen und noch auszuhebenden Böden ein umfassendes Entsorgungskonzept zu entwickeln, dass die endgültige Deponierung oder Zerstörung aller Schadstoffe, insbesondere der PFC, beinhaltet. Dabei sind hochkontaminierte Böden vor Ort zu sanieren, klimaschädliche Transporte sind soweit als möglich zu minimieren. Bei allen Maßnahmen, insbesondere bei der Wiederverwendung gering kontaminierter Böden, sind Kriterien anzulegen, die dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

für notwendige Zwischenlagerungen vor Ort ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, dass realistische Aussagen über die notwendigen Lagermengen und -zeiten enthält, die anfallenden Transport- und Umlagerungs-Arbeiten minimiert und die Sicherheit der Lagerung jederzeit gewährleistet. Soweit dabei längere Lagerzeiten unvermeidlich sind, ist für die betroffenen Flächen ein Antrag auf Änderung der Planfeststellung zu stellen.

die Umweltfolgen dieser Zwischenlagerung ausführlich zu untersuchen und soweit als möglich zu minimieren bzw., wo das nicht möglich ist, zu kompensieren,

vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die der besonders betroffenen Kommune Mörfelden-Walldorf während der gesamten Lagerzeit eine angemessene Entschädigung garantieren und die insgesamt zu einer Sicherung und Verbesserung der Qualität der Grundwassersituation in der Region beitragen,

über alle Maßnahmen, Meßergebnisse und Bewertungen zeitnah und umfangreich öffentlich zu berichten.


Ich bitte, mich über den Fortgang des Verfahrens zeitnah zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüssen,




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