|
Frankfurt, den 01.06.04
Verbandsklage CCT-Werft:
BUND geht in die nächste Instanz
Der Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland (BUND) hält das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Kassel (VGH Kassel) zur Genehmigung einer zusätzlichen Flugzeugwartungsanlage
der Condor Cargo Technik (CCT) am Frankfurter Flughafen Flugzeugwerft
für überaus problematisch und wird die nächste
Instanz, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), anrufen. Die Entscheidung
verstößt nach in mehreren Punkten gegen das europäische
Recht. Der BUND bedauert, dass der VGH einmal mehr keine Entscheidung
in der Sache getroffen hat, sondern sein Urteil wie schon mehrfach
in umweltrechtlichen Streitverfahren des BUND ausschließlich
formal begründet. Im vorliegenden Fall folgert aus der formalen
Begründung des VGH ein zwei Klassen Recht zu Lasten des Umweltschutzes.
Die Hauptkritikpunkte des BUND sind:
1. Der BUND betrachtet das Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Luftverkehrsgesetz
als gleichrangig, während der VGH eine Vorrangfunktion des
Luftverkehrsrechtes unterstellt. Nur eine erhebliche Veränderung
des Flughafens im Sinne des Luftverkehrsgesetzes soll nach Meinung
des VGH die Prüfpflicht zur Umweltverträglichkeit auslösen.
Folgt man dem VGH, ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung
der Flughäfen. Kleine Flughäfen müssten bei einer
Erweiterung eher eine Prüfung durchführen als große.
Nach Ansicht des BUND darf die Frage der Umweltprüfung aber
nur an die zu erwartenden Umweltauswirkungen anknüpfen –
unabhängig von der Größe des bestehenden Flughafens.
2. Der BUND hatte vorgetragen, dass für
die Fläche der neuen CCT-Werft keine luftfahrtrechtliche
Planungsentscheidung vorliegt. Diese Auffassung vertrat übrigens
auch das Land Hessen. Nach Meinung des VGH umfasst jedoch die
„Planfeststellungsfiktion“ der Planfeststellung des
Frankfurter Flughafens von 1971 auch die Fläche der neuen
CCT-Werft. Für das Gericht ist es dabei unerheblich, dass
diese Fläche nicht Gegenstand der damals genehmigten Pläne
und bis etwa 1990 noch Bestandteil des angrenzenden Waldes, nicht
aber des Flughafens war. Weil die neue Werftanlage selbst die
Zahl der Flugbewegungen nicht verändert, genügt es,
so das Gericht, dass die Stadt Frankfurt, vertreten durch den
Umlandverband Frankfurt, nach 1971 ihre kommunale Flächennutzungsplanung
änderte und die Waldrodung mit dem Ziel geschah, die Fläche
dem Flughafen zuzuordnen. Folgt man dem VGH, dann würden
die Anrainer und die Natur rund um einen Flughafen weitgehend
rechtlos sein, weil jeder Flughafen dann allein durch kommunale
Entscheidungen und insbesondere ohne Beteiligung der von den Auswirkungen
privater Betroffenen Stück für Stück und unbegrenzt
wachsen könnte.
3. Die vom BUND beklagte Genehmigung der
CCT-Werft verstößt gegen das EU-Recht zur Durchführung
von Umweltverträglichkeitsprüfungen und zum Naturschutz.
Der VGH äußerte sich nicht zu aufgezeigten, schweren
Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt im unmittelbar
an die neue Flugzeugwerft grenzenden „Mark- und Gundwald“,
immerhin ein Schutzgebiet nach der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
der EU, und auch nicht zu Verstößen gegen die Vorschriften
des Artenschutzes, insbesondere zu Lasten der Zauneidechse.
Rückfragen beantwort Ihnen
Thomas Norgall, Naturschutzreferent des Bund Hessen
BUND Hessen
Triftstr. 47, 60528 Frankfurt/M. - Niederrad
Telefon: 069 - 67 73 76 14 - Telefax: 069 - 67 73 76 20
eMail: thomas.norgall@bund.net
www.bund-hessen.de
Übersicht
Presseinformation BUND
|
|