Frankfurt, den 13. Januar 2005
Startbahnverlängerung
Hahn
Aufschiebende Wirkung angeordnet
Voll und ganz bestätigt in seiner rechtlichen
Vorgehensweise sieht sich der BUND Rheinland-Pfalz durch den heute
ergangenen Beschluss des OVG Koblenz zu den Rodungsmaßnahmen
im Zuge der geplanten Startbahnverlängerung beim Flughafen
Hahn. Dem Antrag der Rechtsanwältin des BUND auf Aussetzung
der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (sog.
Hänge-beschluss) wurde vom Gericht mit folgendem Wortlaut
stattgegeben:
"Die aufschiebende Wirkung der Klage
. . . wird zur Erhaltung der
Entscheidungsfähigkeit und zur Verhinderung (weiterer) vollendeter
Tatsachen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im
Eilverfahren vorläufig angeordnet ( §§ 80 Abs.
5, 80 a Abs. 3 VwGO).
Von dem Verbot von Vollziehungsmaßnahmen
wird infolge der bereits erfolgten Rodungen lediglich die Räumung
und die Stock-rodung der gerodeten Flächen ausgenommen, soweit
es sich um die Flächen handelt, auf denen die eigentlichen
Baumaßnahmen für die verlängerte Start- und Landebahn
(innerhalb des künftigen Flughafengeländes) stattfinden
sollen".
Offenbar in Erwartung eines solchen Beschlusses
hat der
Flughafenbetreiber bereits letzte Woche die so überraschend
aufgenommenen Rodungsarbeiten freiwillig wieder gestoppt.
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Rheinland-Pfalz e. V.
Dr. Erwin Manz - Landesgeschäftsführer
Gärtnergasse 16 - 55116 Mainz
Tel.: 06131-231973 - Fax: 06131-231971
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