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18. Dezember 2006
Presseerklärung Interessensgemeinschaft zur Bekämpfung
des Fluglärms (IGF)
Neues Fluglärmgesetz
bringt den Bürgern in der Rhein-Main-Region keine Verbesserungen
Die am vergangenen Donnerstag vom Deutschen
Bundestag beschlossene Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes
genügt nicht den selbst gesetzten Ansprüchen auf einen
ausreichenden Lärmschutz. Die vorgesehenen Grenzwerte für
den Einsatz von passivem Schallschutz sind viel zu hoch und befinden
sich hart an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, so Dirk
Treber für die Interessengemeinschaft zur Bekämpfung des
Fluglärms - ein präventiver Schutz der Bevölkerung
findet nicht statt.
Die Grenzwerte orientieren sich, entgegen
den Aussagen der Bundesregie-rung, nicht an den neueren Erkenntnissen
der Lärmwirkungsforschung und können keinen ausreichenden
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sicherstellen. Menschen
im Umfeld bestehender Flughäfen sollen künftig ungeschützt
noch weitaus höhere Lärmwerte (entspr. dem etwa dreifachen
Verkehr) ertragen als Lärmbetroffene an neu zu errichtenden
Flughäfen.
Die Grenzwerte für den Einsatz von passivem
Schallschutz wurden im Vergleich zum alten Fluglärmgesetz
zwar deutlich abgesenkt - allerdings werden die neuen Lärmschutzbereiche
mit anderen Parametern gerechnet und sind nicht mehr direkt vergleichbar.
Zudem haben Gerichte und Behörden in den vergangenen Jahren
weitaus niedrigere Grenzwerte festgesetzt – hier bewirkt
das Gesetz sogar einen Rückschritt.
Die bei bestehenden Flughäfen für den Einsatz von passivem
Schallschutz vorgesehenen Grenzwerte, Dauerschallpegel von 65
dB(A) für den Tag und 55 dB(A) für die Nacht (jeweils
außen) sind deutlich zu hoch. Fraglich ist, ob sie den Anforderungen
des Art. 2 (2) GG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
genügen. Ein Dauerschallpegel tags von 65 dB(A) wird mit
Ausnahme von zwei Messstellen auch an keinem Verkehrsflughafen
der Bundesrepublik erreicht. Bereits bei Fluglärmbelastungen
von 60 dB(A) tags werden Gesundheitsbeeinträchtigungen von
Experten nicht mehr ausgeschlossen, oberhalb von 65 dB(A) sind
diese in Form von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu erwarten.
Auch der Schutz vor nächtlichem Fluglärm ist bei einem
vorgesehenen Dauerschallpegel (außen) von 55 dB(A) als Grenzwert
für die Einrichtung von passivem Schallschutz völlig
unzureichend. Hier sind bereits bei 50 dB(A) Gesundheitsbeeinträchtigungen
nicht mehr auszuschließen, ab 55 dB(A) sind diese sogar
in Form von Herz-Kreislauferkrankungen zu erwarten. Um die Grenze
zur erheblichen Belästigung einzuhalten, dürften nachts
Dauerschallpegel von 45 dB(A) nicht überschritten werden.
Aktive Schutzmaßnahmen (z.B. Nachtflugbeschränkungen
und Nachtflugverbote) sind überhaupt nicht vorgesehen. Damit
widerspricht der Gesetzentwurf auch der europäischen Absicht,
der in der Betriebsbeschrän-kungsrichtlinie einen ausgewogenen
Ansatz vorsieht und den Schutz vor Fluglärm nicht allein
auf passiven Schutz beschränken will.
Ungenügend geschützt werden auch die Menschen unter
Betriebsrichtungen, die zumeist Wetter bedingt nur in bestimmten
Zeiten aber durchaus mehrere Wochen hintereinander beflogen werden.
Der vorgesehene passive Schallschutz wird voraussichtlich erst
ab 2013 gewährt – der Umfang der Leistungen ist dabei
noch offen. Durch die räumliche Reduktion der Schutzzonen
und viele Ausnahmeregelungen können die Siedlungsgebiete
wiederum so dicht an die Verkehrsflughäfen heranrücken,
dass auch die Zielsetzung des Fluglärmgesetzes, gesunde Wohnverhältnisse
sicherzustellen, nicht erreicht wird.
Die viel zu hohen Grenzwerte aus dem Fluglärmgesetz sollen
künftig auch in das Luftverkehrsgesetz übernommen werden
und als Maßstab für Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren
gelten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes könnten damit noch
nicht bestandskräftige Bescheide, wie zu Berlin/Brandenburg
International und Leipzig/Halle, wieder einkassiert und auf ein
niedrigeres Schutzniveau verschlechtert werden. In Frankfurt wird
die Umsetzung des Schutzkonzeptes der Mediation in Frage gestellt,
selbst ein eingeschränktes Nachtflugverbot von 23 bis 5 Uhr
beim Ausbau des Flughafens ist rechtlich nicht abgesichert.
Entgegen seinem Namen wird das neue Fluglärmschutzgesetz
eher die Flughäfen vor den Menschen als die Menschen vor
Fluglärm schützen. Die Interessengemeinschaft gegen
den Fluglärm wird mit anderen Betroffenen die erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das neue Gesetz prüfen
lassen, so Dirk Treber abschließend.
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