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BVF – Pressemitteilung
2.Mai 2007
Anti-Lärm-Pakt:
Fraport will Pflicht zum Lärmschutz abwälzen
Gestützt vom Mythos,dass ein Ausbau die Wirtschaft stimuliere,
verlangt Fraport unter dem Deckmantel eines Regionalfonds ungeniert
Subventionen, die durchaus die Milliardenhöhe erreichen könnten.
In der Mediation wurde ein Anti-Lärm-Paket, kein Pakt vereinbart
-eine Bringschuld der Fraport, kein Auftrag, Lärmschutz auszuhandeln.
Kernsatz des Anti-Lärm-Pakets ist "Eine Selbstverpflichtung
der FAG (Bem.:Jetzt Fraport ) zur kontinuierlichen Verminderung
der Lärmbelastung der betroffenen Bevölkerung. Die FAG
sollte mit Nachdruck das Ziel verfolgen, sich im Vergleich mit
anderen internationalen Flughäfen zum Vorbild und Vorreiter
bei der Reduzierung von Fluglärm zu entwickeln."
Und es war auch klar, dass Fraport den Lärmschutz
finanzieren muss – so, wie es auch die Gesetze vorsehen.
Wirksamen Lärmschutz wird es nur geben, wenn Verlärmung
teurer wird -durch diesen Anti-Lärm-Pakt wird jedoch die
Luftfahrt von der Lärmschutzverpflichtung entlastet und es
für sie damit attraktiver,auf Lärmschutz an der Quelle
zu verzichten. Alle Maßnahmen sind vage formuliert und ihre
Umsetzung vom guten Willen der Luftfahrtbetreiber abhängig.
Ein Wille, Lärmimmissionen auf das unvermeidbare Maß
zu beschränken, war jedoch in den letzten Jahren nicht erkennbar
– die Aufzählung
möglicher Maßnahmen aktiven Schallschutzes ist ein
Eingeständnis,dass man Lärmschutz nicht vorantrieb.Und
dies trotz einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung.
Statt einer nachhaltigen Vereinbarung ist ein Vertrag auf Zeit
vorgesehen.Es ist zu befürchten, dass im Hinblick auf den
Pakt das Wirtschaftsministerium auf eigentlich notwendige Auflagen
im Planfeststellungsbeschluss verzichten könnte – nach
Ablauf der Vertragslaufzeit müssen somit die Bürger
damit rechnen,weitgehend schutzlos den vom Flugverkehr ausgehenden
Belastungen ausgesetzt zu sein.
Und statt Nachtflugverbot und Anti-Lärm-Paket – eine
sowieso nur teilweise Kompensation der durch den Ausbau hervorgerufenen
Belastungen – umzusetzen,wird der Lärmschutz in Frage
gestellt und eine Vereinbarung entworfen,die dem Flughafen langfristig
unbegrenzte Wachstumsmöglichkeiten sichert.
Sie bleibt nicht nur hinter dem Mediationsergebnis zurück,sondern
verzichtet wird sogar auf die Durchsetzung der Auflage aus dem
Planfeststellungsbeschluss von 1971:
„Der Flughafenunternehmer soll darauf hinwirken,daß
bei der Festlegung der An-und Abflugverfahren unter Berücksichtigung
der neuesten Erkenntnisse der Technik dem Ruhebedürfnis der
Bevölkerung in der Umgebung des Flughafens so weit wie möglich
Rechnung getragen wird.“
Gefordert wird ein Klageverzicht gegen ein privates Unternehmen
als Voraussetzung für einen Empfang von zumindest teilweise
öffentlichen Mitteln.Und dies in einer Weise,dass Bürger,deren
Kommunen aus guten Gründen klagen, einen nur geringen
Anspruch auf Lärmschutz haben.Dies wäre ein elementarer
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Was den Anspruch auf passiven Schallschutz angeht,besteht derzeit
Rechtsunsicherheit.Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm hält
das Ende Dezember 2006 beschlossene Fluglärmschutzgesetz
für verfassungswidrig und geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht
sich mit ihm wird befassen müssen, falls der Bundespräsident
es unterschreiben sollte.Somit besteht die Gefahr, dass man hier
voreilig auf Ansprüche verzichtet,die man nach einem Urteilsspruch
des Bundesverfassungsgerichts womöglich geltend machen könnte.
Grundsätzlich hält die Bundesvereinigung gegen Fluglärm
einen Anti-Lärm-Pakt zwischen Kommunen und Luftfahrtbetreibern
für sinnvoll.Dieser Pakt müsste jedoch einerseits über
das hinausgehen,was im Anti-Lärm-Paket und im Nachtflugverbot
vorgesehen ist – insbesondere muss er nachhaltigen Bestand
haben und bei der Abwägung zwischen Lärmschutz und wirtschaftlichen
Interessen der Luftfahrt der Lärmschutz Vorrang haben -,andererseits
sollte die Gegenleistung der Kommunen in
erster Linie darin bestehen, keine weitere Besiedlung in lärmbelasteten
Zonen
zuzulassen. Dabei ist weder verhandelbar die Lärmminderungspflicht
der
Luftfahrtbetreiber noch die Anwendung des Verursacherprinzips
beim passiven Schallschutz. Zum finanziellen Ausgleich bietet
sich an, die Aufteilung des Gewerbesteuersteueraufkommens des
Flughafens und der auf ihm ansässigen Unternehmen nach den
Flächen, die einer fluglärmbedingten Siedlungsbeschränkung
unterliegen, zu bemessen. Einen Klageverzicht lehnen wir ab –
die Bürger haben einen Anspruch darauf, dass gerichtlich
geklärt wird, ob der Ausbau überhaupt vor allem unter
dem Aspekt, dass im Planfeststellungsbeschluss von 1971 die Genehmigung
einer weiteren Bahn ausgeschlossen wurde, gerechtfertigt ist.
Dr.Berthold Fuld,
Tel.erreichbar 06172 808415
Stellv.Vorsitzender der BVF (Bad Homburg)
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